Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch – Afghanische freie Handelskammer e.V “.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben, Ziele und Zwecke des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist es, die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der
Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend Deutschland genannt) und der Islamischen Republik
Afghanistan (nachfolgend Afghanistan genannt) auf dem Gebiet der Industrie, des Handels, der
Wirtschaft und des Wissenschaftstransfers, im Rahmen geltender Gesetze zu erweitern, sowie die
Wirtschaftsinteressen und die Interessen der Bürger beider Länder zu fördern und zu schützen.
(2) Der Verein wird auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene zur Erfüllung ihrer Aufgaben
und Ziele (Vereinszwecke) tätig, insbesondere durch folgende Aktionen und Initiativen:
Information- und Diskussionsveranstaltungen über die Geschichte der Deutsch-Afghanischen
Beziehungen, insbesondere die Freundschaft zwischen beiden Ländern seit 1915
Maßnahmen, die dem wirtschaftlichen Austausch zwischen Deutschland und Afghanistan
dienen, etwa durch Vorträge, Tagungen, Lesungen, Ausstellungen
Förderung der Gleichberichtigung von Frauen in Afghanistan, insbesondere durch die
Schaffung von Partizipationsmöglichkeiten an ökonomischen Prozessen sowie unbegrenzter
Zugang zu allen Ausbildungseinrichtungen
Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit durch Begegnungsreisen und
Begegnungsveranstaltungen
Der Verein berät und unterstützt Unternehmen bei Ingangsetzung und Abschluss von
wirtschaftlichen Aktivitäten
(3) Der Verein wirkt darauf hin, den Weg für eine Außenhandelskammer (AHK) der Deutschen
Industrie und Handelskammer (DIHK) in Kabul zu ebenen.
(4) Der Verein übt seine Tätigkeit in enger und freundschaftlicher Zusammenarbeit mit
denverantwortlichen Stellen beider Länder, der DIHK und den wirtschaftlichen Verbänden in
Afghanistan, unter der Aufsicht des Präsidiums aus.
(5) Der Verein enthält sich jeder politischen oder weltanschaulichen Anschauung. Er betreibt auch
keine Handelsgeschäfte.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Niemand darf durch Ausgaben,
die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vermögen des Vereins bzw. keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (juristische und natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Das
Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des
Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
auf Lebenszeit ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im
Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände
nicht gezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig
seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch
seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu
entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Das Präsidium
(1) Das Präsidium ist Vorstand im vereinsrechtlichen Sinn.
(2) Das Präsidium besteht aus drei Mitgliedern, einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
(3) Das Präsidium wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, siehe § 11 Abs. 1. Ist bei Ablauf der
Wahlperiode noch kein neues Präsidium gewählt, so bleibt da bisherige Präsidium geschäftsführend
bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam
vertreten.
(5) Das Präsidium soll einen Geschäftsführer einsetzen und den Umfang seiner Vollmacht bestimmen.
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Sitzungen des Präsidiums können auch als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt
werden.
§ 10 Aufgaben des Präsidiums
Dem Präsidium des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Bestellung des Präsidiums
(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Präsidiums können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem
Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Präsidium. Die Wiederwahl oder
die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ist
zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im
Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Präsidium aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Präsidiums berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in das Präsidium zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Präsidiums
(1) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten, bei
dessen Verhinderung von seinem Vizepräsidenten, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer
Woche soll eingehalten werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Präsidenten, bei dessen Verhinderung die seines Vizepräsidenten.
(2) Die Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Vizepräsidenten
oder einem anderen Mitglied des Präsidiums zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Präsidiums,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Präsidiums,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Präsidium eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Präsidium nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der
Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem
Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist
eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit
von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident und seine Vizepräsidenten gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen
beruft.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit
entzogen wurde.
